Satzung der Pfälzischen Gesellschaft
zur Förderung der Wissenschaften e. V.
– im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt –
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Pfälzische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz der Gesellschaft ist das Historische Museum der Pfalz in Speyer.
(3) Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Gesellschaft erfüllt für die Pfalz die Funktion einer Akademie der Wissenschaften. Sie beschäftigt sich in umfassender und fächerübergreifender Weise insbesondere mit der Landeskunde der Pfalz und der unmittelbar an sie angrenzenden Landschaften.
(2) Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Tagungen, Vortragsveranstaltungen und Forschungsprojekte.
(3) Die Gesellschaft verfolgt den in Abs. 1 und 2 genannten gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung, d. h. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.
§ 2a Grundsätze der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft sind:
1) Ordentliche Mitglieder
2) Ehrenmitglieder
3) Fördernde Mitglieder
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Zu ordentlichen Mitgliedern können in der landeskundlichen Forschung ausgewiesene Persönlichkeiten gewählt werden. Dabei sollen Vertreter/Vertreterinnen der landeskundlich tätigen Behörden, Institute und Vereine berücksichtigt werden.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Aufgaben der Gesellschaft regelmäßig mitzuarbeiten.
(3) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll 100 nicht überschreiten.
(4) Wenn ein ordentliches Mitglied das 68. Lebensjahr überschritten hat, behält es die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, ist aber von seinen Pflichten entbunden. An seiner Stelle kann ein neues ordentliches Mitglied gewählt werden.
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich in besonderem Maße um die Landeskunde der Pfalz verdient gemacht haben.
(2) Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie unselbständige Stiftungen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist die regelmäßige oder außergewöhnliche ideelle oder materielle Unterstützung der Gesellschaft.
§ 7 Wahl der Mitglieder
(1) Die ordentlichen (§ 4) und Ehrenmitglieder (§ 5) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist auf Antrag eines stimmberechtigten geheim Mitglieds durchzuführen.
(2) Ein Vorschlag zur Aufnahme eines neuen Mitglieds muss von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern mit einer schriftlichen Begründung beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingereicht werden. Der Präsident / die Präsidentin gibt ihn in der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der darüber abgestimmt werden soll, den ordentlichen Mitgliedern bekannt.
(3) Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die darüber entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Sie erlischt ferner bei Mitgliedern, die bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen unentschuldigt gefehlt haben.
(2) Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten / die Präsidentin.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Verbleiben des Mitglieds in der Gesellschaft das Ansehen oder ihre Interessen schädigen würde. Dem Mitglied muss vor dem Beschluss Gelegenheit zum Gehör vor dem Vorstand gegeben werden. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Präsident / die Präsidentin
- Der Generalsekretär / die Generalsekretärin
- Die Kommissionen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern. Sie tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin jährlich mindestens einmal zusammen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
(3) Der Präsident / die Präsidentin hat die ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft mitgeteilte Anschrift verschickt wurde. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung oder kraft zwingenden Rechts keine höhere Stimmenmehrheit vorgesehen ist. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt § 12 Abs. 2 S. 3.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über die Arbeit der Gesellschaft und die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Jahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie beschließt den Haushaltsplan und bestimmt die Art und Reihenfolge der Aufgaben.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin, den Generalsekretär /die Generalsekretärin und deren Vertreter / Vertreterinnen, den Schriftleiter / die Schriftleiterin der „Pfälzer Heimat“, die Beisitzer / Beisitzerinnen,, die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen, die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt per Handzeichen, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die allen Mitgliedern zuzusenden ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Generalsekretär / der Generalsekretärin, deren Stellvertretern / Stellvertreterinnen und drei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählten Beisitzern Beisitzerinnen. Scheidet ein Beisitzer / eine Beisitzerin vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Nachfolger gewählt.
(2) Seine Aufgabe ist es, den Präsidenten / die Präsidentin zu beraten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Präsident / Präsidentin
(1) Der Präsident / die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt.
(2) Er / Sie leitet die Gesellschaft, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und ist für sie allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Er / Sie beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine / ihre Stimme den Ausschlag.
(3) Vertreter des Präsidenten / der Präsidentin ist der / die von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählte stellvertretende Präsident / Präsidentin.
(4) Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden von deren Leiter / Leiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin unterzeichnet.
§ 13 Generalsekretär / Generalsekretärin
(1) Der Generalsekretär / die Generalsekretärin wird durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt.
(2) Er / Sie führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Geschäftsordnung und ist für die geordnete Verwaltung und Rechnungsführung verantwortlich.
(3) Zu seiner / ihrer Unterstützung wählt die Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder einen stellvertretenden Generalsekretär / eine stellvertretende Generalsekretärin. Dieser / diese fertigt auch die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 14 Kommissionen
(1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden. Diese bestehen in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern. Ihr Vorsitzender / ihre Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat dieser über die Arbeit der Kommission zu berichten.
(2) Die Kommission hat das Recht, im Bedarfsfall Nichtmitglieder mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
§ 15 Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferin
Die Rechnung wird von zwei Rechnungsprüfern / Rechnungsprüferinnen geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer nach § 10 einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Zur Auflösung der Gesellschaft sind erforderlich:
- Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
- Zustimmung von mehr als drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgkieder.
(2) Das Vermögen der Gesellschaft geht im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigen Zwecke an den Bezirksverband Pfalz der es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 bezeichneten Zweck zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Mai 2013 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 24. April 2015 geändert.